Straßenverkehrsordnung (StVO)

Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2013

Am 1. April 2013 tritt die neu gefasste StVO in Kraft, die Verbesserungen für den Fahrradverkehr mit sich bringt. Schon im September 2009 sollte die StVO fahrradfreundlicher werden, doch bald darauf erklärte Bundesverkehrsminister Ramsauer die Gesetzesänderung wegen eines "Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot" für unwirksam. Die Formfehler wurden beseitigt, so dass nach Zustimmung des Bundesrates am 21.09.2012 die StVO nun in Kraft getreten ist.

Wir haben die Änderungen zusammengestellt, die den Fahrradverkehr betreffen.

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StVO 2013-Hintergründe

Schutzstreifen und Fahrradstraßen können leichter eingerichtet werden

Schutzstreifen und Fahrradstraßen können deshalb leichter eingerichtet werden, weil sie als Ausnahme in § 45 Abs. 9 aufgenommen wurden. Es muss keine besondere Gefahrenlage vorliegen, um sie einrichten zu können:

"§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt."

Einbahnstraßen können leichter für den Fahrradverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden

In der VwV-StVO ist weggefallen, dass

  • die Benutzung der Einbahnstraßen in Gegenrichtung nach der flächenhaften Radverkehrsplanung erforderlich ist
  • Vorsorge für den ruhenden Verkehr zu treffen sei
  • die Fahrbahnbreite explizit festgelegt ist (Ausnahme: bei Linienbus- oder stärkerem Lkw-Verkehr), sondern "eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist"
  • eine ausführliche Dokumentation des Verkehrs- und Unfallgeschehens vor und nach Öffnung der Einbahnstraße nötig ist

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Höchstrichterlich bestätigt: Radfahren auf Fahrbahn ist Regelfall

Berlin, 22. November 2010

Radler dürfen auf die Straße – Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte der Radfahrer

Benutzungspflicht nur in Ausnahmefällen statthaft

Seit dem 18. November 2010 ist es höchstrichterlich bestätigt: Die generelle Radwegebenutzungspflicht verstößt gegen geltendes Recht. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen. Nur wenn örtlich begrenzt eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht, können Radler auf den Radweg gezwungen werden.
„Die Rechtslage ist für Berlin eigentlich nicht neu“, so Sarah Stark, Landesvorsitzende des ADFC. „Sie gilt seit 1997 – wurde jedoch nicht vollständig umgesetzt.“ In der Hauptstadt gibt es auch heute noch zahlreiche der blauen Schilder, denn wo sich kein Kläger fand, änderte sich meist nichts. „Jetzt ist es endlich an der Zeit, dass bestehendes Recht umgesetzt wird!“ fordert Stark und zählt gleich ein paar Ecken auf: „Grenzallee Ecke Bergiusstraße, Schönhauser Allee, Frankfurter Allee oder Skalitzer Straße“. Der ADFC geht davon aus, dass einige der benutzungspflichtigen Berliner Radwege aufgrund ihres schlechten Zustandes den Radverkehr sogar gefährden.

Geltendes Recht endlich umsetzen

„Die Verkehrslenkung Berlin ist gefordert, geltendes Recht endlich umzusetzen und die Benutzungspflicht dort aufzuheben, wo sie nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.“ fordert Stark und hofft, sich in Zukunft seltener im Berliner Schilderwald festzufahren.

Pressemitteilung 21/2010

 

Radfahren auf Fahrbahn ist Regelfall

Regensburg, 4. November 2009

Der ADFC e.V. teilt in einer Pressemeldung mit:
Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.
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StVO-Novelle

Berlin, 1. September 2009

Zum 1. September 2009 tritt die Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft.

Die Novelle der StVO sieht Möglichkeiten zur verbesserten Radverkehrsförderung vor.

Radfahrstreifen und Radweg gleichgestellt
Der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn beispielsweise wird dem Radweg auf dem Bürgersteig gleichgestellt. Damit kann vor Ort entschieden werden, welche Art der Radverkehrsführung am sichersten ist. Die Verkehrsplanung kann den Bedürfnissen des Radverkehrs nach besserer Sichtbarkeit und geradlinigen Linienführung gerecht werden und verstärkt Radfahrstreifen umsetzen.
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