Nach § 50 Berliner Bauordnung (neu ab 01.02.2006) sind bei Um- und Neubauten für zusätzlich zu erwartenden Radverkehr die notwendigen Abstellanlagen möglichst auf dem Grundstück zu errichten. Wichtig für die typische Bebauung in der Innenstadt: Die Abstellanlagen z.B. für Geschäfte können – je nach Situation – auch auf dem öffentlichen Straßenland (Bürgersteig oder Fahrbahn) errichtet werden. Alternativ kann eine Ablösesumme an die Behörde gezahlt werden, die dann die Stellplätze errichten lässt.
Auszug aus der Berliner Bauordnung (Stand 29.7.2011):
§ 50 Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
(1) [...] Bei der Errichtung baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen.
(2) Werden Anlagen [...] geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind [...] Abstellmöglichkeiten für Fahrräder [...] in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.