Fahrradsituation in Tempelhof-Schöneberger Grünanlagen

Grünanlagen will man auch auf dem Fahrrad genießen und dort durchqueren, wo ansonsten große Umwege zurückgelegt werden müssten. Dafür sind in Berlin bereits juristische Grundlagen geschaffen worden. In diesem Artikel werden die Gesetze zitiert und die Kriterien und Einschränkungen anhand von Beispielen genannt.

Juristische Grundlagen

Für Berlin gibt es zwei Landesgesetze, die für das Radfahren in Grünanlagen beachtet werden müssen. Mit einem Klick kann man die Zitate ansehen:

Grünanlagengesetz

Das Radfahren in Grünanlagen ist seit 2004 im Grünanlagengesetz neu geregelt. Seitdem sind die Bezirke in Bezug auf die Benutzung durch Fahrräder verpflichtet, Flächen in angemessenem Umfang auszuweisen.

Denkmalschutzgesetz

Als Hinderungsgrund für Radfreigaben wird häufig der Denkmalschutz angeführt. Es findet sich jedoch im entsprechenden Gesetz kein Hinweis auf einen Schutz vor Befahrung. Deshalb haben viele Berliner Bezirke auch dort Wege für Fahrräder freigegeben.

Beispiele

In vielen Parks von Berlin sind einige oder alle Wege für den Radverkehr freigegeben worden.

In einigen Bezirken hat man bereits begonnen, solche Wege für Fahrräder benutzbar zu machen. In den folgenden Beispielgrafiken sind sie als grüne Linien markiert. Als rote Linien sind gesperrte Wege markiert, die Abkürzungen darstellen würden. Die grünen Pfeile symbolisieren die Anbindungen, welche eine Durchfahrt praktisch erscheinen lassen.

Der Mariendorfer Volkspark behindert den Fahrradverkehr durch die Parallelstraßen des Mariendorfer Dammes. Die roten Linien bezeichnen die Wege, auf denen man nach einer Freigabe mit dem Rad diese Hauptstraße vermeiden könnte. Fahrrad-Freigaben im Volkspark-Mariendorf

Der Steglitzer Stadtpark weist als Vergleich bereits quer durch den Park einen freigegebenen Weg auf, einige weitere wären für den Radverkehr günstig und sind teilweise für die Freigabe vom Bezirksamt vorgesehen: Fahrrad-Freigaben im Stadtpark-Steglitz

Hinweis des Rechtsreferenten

Der Rechtsreferent des ADFC Bundesverbandes meint zur Problematik einer Ablehnung der Durchfahrt durch Gartendenkmäler: “Zweifelhaft finde ich, ob eine pauschale Ablehnung der Freigabe für einen ganzen Park durch die Einschränkungen in § 6 des Grünanlagengesetzes gedeckt ist. Man kann argumentieren, dass eine Abwägung jeweils für die einzelnen Freigaben erforderlich ist („Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen“). Die Ablehnung insgesamt würde dann an einem Abwägungsdefizit leiden und wäre rechtswidrig. Der Bezirk müsste auch genauer sagen, inwieweit die Denkmalwirkung oder Denkmaleigenschaft durch die Zulassung von Radverkehr beeinträchtigt wird.”

Regelungen

Gemeinsame Wegführung laut VwV-StVO und Straßengesetz

Die VwV-StVO und der AV Geh-und Radwege geben Maße für gemeinsame Geh- und Radwege an: 2 m, wenn nur sehr selten mit Begegnungen zwischen den Nutzern zu rechnen ist (entsprechend gemeinsamen Geh- und Radwegen außerorts), 2,50 m bei geringen bis mittleren Nutzerfrequenzen (entsprechend gemeinsamen Geh-und Radwegen innerorts) und 4 m bei starker Nutzung (entsprechend Regelbreite der AV Geh- und Radwege für selbständige gemeinsame Geh-und Radwege). An kurzen Engstellen können die Maße ausnahmsweise auch unterschritten werden, wenn dort eine Erweiterung der Wege nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Verläuft ein Parkweg direkt am Rande der Grünanlage parallel zu einer für den Radverkehr gut befahrbaren Straße (also kein Pflaster, keine Einbahnstraße und kein starker Kfz-Verkehr), kann auf die Freigabe in der Regel verzichtet werden.

Getrennte Wegführung laut Empfehlungen für Radverkehr (ERA)

Eine Trennung zwischen Radfahrer- und Fußgängerspuren ist nur dort sinnvoll, wo eine ausreichende Breite zur Verfügung steht. Bei starker und sehr starker Frequentierung der Wege sollte eine Trennung von Fußgänger- und Radfahrerflächen durch Markierungen oder bauliche Trennung angestrebt werden. • (Voraussetzung dafür ist aber nach Kap. 10 der ERA eine Mindestbreite von 2,50 m für den Radfahrerteil und 2,50 m für den Fußgängerteil, so dass eine Trennung erst ab 5,00 m Wegebreite in Frage kommt. Kap. 10 der ERA enthält auch einen großzügigeren Regelquerschnitt für einen separaten Radweg im Zuge einer Hauptverbindung des Radverkehrs, der ggf. bei der Neuanlage oder Umgestaltung einer Grünanlage gewählt werden sollte).