Das Berliner Radverkehrsnetz der Zukunft

Das Berliner Mobilitätsgesetz sieht für Radfahrerinnen und Radfahrer ein stadtweites Netz aus sicheren, bequemen Verbindungen vor. Der ADFC Berlin und andere Verkehrs- und Umweltverbände möchten sich aktiv in die Netzplanung einbringen. Gemeinsam haben sie einen Entwurf für das Radverkehrsnetz erarbeitet.

Laut Mobilitätsgesetz muss der Senat bis Juli 2019 einen Plan für ein stadtweites Netz aus sicheren, bequemen Verbindungen vorlegen. Es soll in allen Teilen Berlins insbesondere Wohngebiete, Arbeitsstätten, Bildungsstätten, Einkaufsgelegenheiten, kulturelle, soziale und Gesundheitseinrichtungen, Sportzentren und Erholungsgebiete verkehrlich miteinander verknüpfen. Die Erarbeitung des Radverkehrsnetzes wird aktuell von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ausgeschrieben.

Ca. 30 Aktive aus den Verkehrs- und Umweltverbänden ADFC Berlin, VCD Nordost, BUND Berlin und Changing Cities haben in den vergangenen zehn Monaten bereits einen eigenen Entwurf des Radverkehrsnetzes erarbeitet. Er ist kein fertiges und unverrückbares Werk, sondern eine detailliert ausgearbeitete Diskussionsgrundlage, welche die Zivilgesellschaft in den Planungsprozess der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz einbringt. In diesem Prozess werden die Verbände ihren Plan auch weiterentwickeln und ergänzen. Der Entwurf liegt digital auf Basis des Kartenmaterials von OpenStreetMap vor. Die Karte ist mit der Online Software uMap gezeichnet.

Sie können den Entwurf unter folgendem Link im Browser anzeigen: http://u.osmfr.org/m/254441

Das Radverkehrsnetz besteht aus den folgenden Netzelementen:

Radschnellverbindungen nach § 45 MobG: Das sind Verbindungen, die wichtige Quell- und Zielbereiche mit hohen Potenzialen über größere Entfernungen verknüpfen und durchgängig ein sicheres und attraktives Befahren auch mit hohen Reisegeschwindigkeiten ermöglichen. Die Mindestlänge einer Verbindung soll 5 km betragen. Radschnellverbindungen sollen bevorzugt auf eigenständigen Sonderwegen, getrennt vom Fußverkehr geführt werden. Sie zeichnen sich durch besondere Qualitätsstandards der Linienführung, der Netzverknüpfung, der Erkennbarkeit und der Ausstattung aus.


Vorrangnetz nach § 42 MobG: Zum Vorrangnetz gehören besonders wichtige Verbindungen, insbesondere Verbindungen von gesamtstädtischer Bedeutung. Hier soll dem Radverkehr Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, u.a. auch durch Lichtzeichenanlagen, die für einen fließenden Radverkehr koordiniert werden.


Radverkehrsanlagen an oder auf Hauptverkehrsstraßen nach § 43 MobG: Auf oder an allen Hauptverkehrsstraßen sollen sichere Radverkehrsanlagen geschaffen werden. Da sich viele Quellen und Ziele an den Hauptverkehrsstraßen befinden, haben sie eine wichtige Erschließungs-, aber auch Verbindungsfunktion über kurze und mittlere Entfernungen. Die Gestaltungsgrundsätze sind u.a.: Sicherer Abstand zu parkenden Kraftfahrzeugen, gegen unzulässiges Befahren von Kraftfahrzeugen geschützt, so breit, dass sich Radfahrende sicher überholen können. Hauptverkehrsstraßen sind alle Straßen des übergeordneten Straßennetzes der Stufen I bis IV lt. Stadtentwicklungsplan Verkehr vom 29.03.2011 (Planung 2025).


Fahrradstraßen und Nebenstraßen nach § 44 MobG: Nebenstraßen haben eine wichtige Erschließungs- und Verbindungsfunktion über kurze und mittlere Entfernungen. Es wird angestrebt, Nebenstraßen als Fahrradstraßen auszuweisen. Die Gestaltungsgrundsätze sind u.a.: Motorisierter Individualverkehr – außer Quell- und Zielverkehr – soll im jeweiligen Straßenabschnitt unterbleiben, Maßnahmen gegen das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie sicherheitsverträgliche Geschwindigkeiten beim Abbiegen des motorisierten Individualverkehrs werden angestrebt.

Das Radverkehrsnetz stellt ein Zielnetz für das Jahr 2030 dar (§ 41 (4) MobG).