Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln)

Gelegentlich wird das Gesetz zum Schutz von Denkmalen als Grundlage für ein Verbot des Fahrradverkehrs in Gartendenkmälern herangezogen. Wir zitieren die relevanten Passagen.

Die wichtigen Passagen zum Fahrradfahren:

§8 Erhaltung von Denkmalen

(1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat er der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) …

(3) Für Denkmale kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Denkmalbehörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmale sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmale erforderlich ist. Denkmale sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.

§9 Nutzung von Denkmalen

Denkmale sind so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.