Fahrradrelevante Auszüge aus dem Berliner Straßenreinigungsgesetz

Viele Radfahrende ärgern sich im Winter darüber, dass Fahrbahnen von Schnee und Eis geräumt werden, nicht aber Radspuren und Radwege. Dies ist aber gesetzliche Vorschrift. Grundlage der Straßenreinigung ist das Straßenreinigungsgesetz Berlin aus dem Jahr 2010. Die wichtigsten Ausschnitte für Radfahrende sind folgende:

§ 1 Straßenreinigungspflicht

(1) Die Oberflächen […] von öffentlichen Straßen […] sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden […], nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).

(2) Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen, […], Radwege, […]

(4) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. […]

§ 3 Winterdienst

(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; […] Vor Ein- und Ausfahrten […] und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. […]

(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen […] erforderlichen Winterdienstes ergibt sich […] aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche sowie besondere Gefahrenstellen […], in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Die Maßnahmen auf Flächen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. […]

(6) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen […] ist grundsätzlich Schnee zu räumen. […]

(7) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen, eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. […]

(9) Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute und ausgewiesene Radwege sind vom Schnee zu räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.

Quelle: StrReinG