ADFC fordert sinnvolle Verkehrskontrollen entsprechend der Haupt-Unfallursachen

Verkehrskontrollen zur Einhaltung der StVO durch Ordnungsamt und Polizei sind ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit. Kontrollen müssen sich dabei an den Hauptunfallursachen orientieren, um die Zahl der Verkehrsunfälle, besonders die der schweren Unfälle, möglichst effektiv zu reduzieren.

Was sind die Hauptursachen von Verkehrsunfällen mit Radfahrer-Beteiligung?
„Fehler beim Abbiegen“ sind mit einem Anteil von etwa 20 % die Hauptunfallursache bei Verkehrsunfällen mit Radfahrenden in Berlin.
Kraftfahrer sind mit ihren „Fehlern beim Abbiegen“ die Hauptunfallverursacher für Radunfälle. Dieses Fehlverhalten von Pkw und Lkw verursacht etwa doppelt so viele Radunfälle wie die unfallträchtigsten Fehlverhalten von Radfahrern („unzureichender Sicherheitsabstand“ und “Benutzung der falschen Fahrbahn”). Unfälle mit Lkw enden für Radfahrende besonders oft tödlich. Das gilt auch für Unfälle zwischen Lkw und Fußgängern.
„Benutzung der falschen Fahrbahn“ durch Radfahrende (also Fahrbahn, Schutzstreifen oder Radfahrstreifen in Gegenrichtung) sowie Radfahren in Gegenrichtung auf Hochbordradwegen ist ein Fehlverhalten von Radfahrenden, das früher einen hohen Anteil an den Unfallursachen für Radunfälle hatte. Dieses Fehlverhalten hat sich im Anteil in den letzten zehn Jahren in etwa halbiert.
Falschparken ist eins der häufigsten Verkehrsdelikte von Kfz auf deutschen Straßen. Für Radfahrende wird es besonders gefährlich, wenn Kfz verbotenerweise auf einem Schutzstreifen oder Radfahrstreifen abgestellt werden: Radfahrende müssen dann in den Fließverkehr ausweichen. Auch wenn keine Radverkehrsanlage vorhanden ist, sind Radfahrende besonders von Falschparkern gefährdet: Wenn Fahrzeuge verbotenerweise in „zweiter Reihe“, also parallel zu einem Parkstreifen auf der Fahrbahn abgestellt werden, müssen Radfahrende entgegen des Rechtsfahrgebots nach links, in die nächste Fahrspur ausweichen, sich in den Kfz-Fließverkehr einordnen, und sind in besonderem Maße knappen Überholmanövern von Kfz ausgesetzt.

Falschparken an Straßenübergängen, Kreuzungen und Einmündung gefährdet nicht nur Radfahrende, sondern auch Fußgänger: Der Blick auf die Fahrbahn wird durch die abgestellten Kfz stark eingeschränkt, so dass zu Fuß Gehende und Radfahrende auf Hochbordradwegen den Verkehr auf der Fahrbahn kaum sehen und von Kfz-Fahrenden nicht gesehen werden können. Dies ist auch eine häufige Ursache für Abbiegeunfälle. Unfälle mit zu Fuß gehenden, bei denen als Ursache „plötzliches Hervortreten“ auf die Fahrbahn angegeben wird, haben als tatsächliche Hintergrundursache oft falsch parkende Kfz.

Radfahren auf Gehwegen ist keine Hauptunfallursache, aber es schränkt das subjektive Sicherheitsempfinden der zu Fuß gehenden ein.

Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es bereits?
Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden wie etwa die Benutzung einer Radverkehrsanlage in nicht zugelassener Richtung, Benutzung eines Gehwegs, mangelhafte Beleuchtung bei Dunkelheit etc. werden nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Das Bußgeld kann erhöht werden, wenn durch den Verstoß andere Verkehrsteilnehmende gefährdet wurden oder wenn die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen wurde. Das Missachten einer roten Ampel kann mit bis zu 180 Euro Bußgeld bestraft werden. Außerdem wird ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
Eine Übersicht über den Bußgeldkatalog für Radfahrende gibt es hier.
Das Halten und Parken von Autos und anderen Kfz regelt die StVO in § 12.

Falschparkende Kfz können in Berlin auch online gemeldet werden.

Folgende Kontrollen sind sinnvoll und notwendig, um die Verkehrssicherheit deutlich zu erhöhen
1. an Knotenpunkten und Zufahrten mit hohem Lkw-Aufkommen das Verhalten von Lkw-Fahrenden beobachten und ggf. sanktionieren (z.B. an den Großmarkt-Zufahrten in der Beusselstr. oder an Großbaustellen).
2. Lkw-Spiegelkontrollen (Vorhandensein, korrekte Einstellung, keine weiteren Sichthindernisse) => z.B. auf Logistikzentren wie Großmärkten einen Spiegeleinstellplatz einrichten (ggf. mit TüV, Dekra), Lkw nach dem Löschen der Ladung auf dem Einstellplatz kontrollieren, Spiegel justieren, sanktionieren (gravierende Mängel sind schon vorher während des Löschens der Ladung zu erkennen, so dass eine sinnvolle Vorauswahl möglich sein sollte).
3. Falschparkerkontrollen durch Ordnungsamt und Polizei sowie konsequentes Umsetzen von falsch parkenden Kfz.

4. Kontrollen der Radfahrenden, um Radfahren auf Radverkehrsanlagen in Gegenrichtung sowie auf Gehwegen zu sanktionieren.

Folgende zusätzlichen Gesetze und Maßnahmen wären sinnvoll
1. Fahrradstaffel: eine Ausweitung der weiterhin zentral koordinierten Fahrradstaffel auf alle Polizeidirektionen muss 2018 umgesetzt werden. Im Einsatzgebiet der Fahrradstaffel konnte die Zahl der Unfälle reduziert werden. Dabei kontrolliert die Fahrradstaffel nicht nur Radfahrende, sondern auch Verstöße von Kfz-Fahrenden, bspw. Falschparken.
2. Parkraumbewirtschaftung mit angemessenen Gebühren und den entsprechenden Kontrollen durch das Ordnungsamt.
3. Signifikante Erhöhung der Gebühren für Falschparken sowie entsprechende Kontrollen und insbesondere die Umsetzung von Fahrzeugen, die den Fuß- und Radverkehr sowie Rettungskräfte behindern oder gefährden.
4. Tempo 30 innerorts als reguläre Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Kontrollen

Eine gesetzliche Helmpflicht für Kinder lehnt der ADFC Berlin ab. Die Helmtragequote steigt seit Jahren stetig, bei Kindern liegt sie bei ca. 80 % – das schützt aber nicht vor schweren Unfällen, sondern kann höchstens die Unfallfolgen abmildern. Es ist seit Langem übereinstimmende Meinung aller Experten und der Bundesregierung, dass eine Helmpflicht weder durchzusetzen noch zu kontrollieren sei. Sie würde aber die Fahrradnutzung drastisch senken und damit den Autoverkehr zunehmen lassen. Dies ist weder umwelt-, noch gesundheitspolitisch zu verantworten. Zudem schiebt die Forderung nach einer Helmpflicht die Schuld an Unfällen und deren Folgen den Kindern zu, obwohl diese als schwächere Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht im Straßenverkehr genießen sollten und nach § 3 (2a) StVO auch haben.